Verein für Demokratie e.V.

Satzung

in der Fassung vom 26. April 2024

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Verein für Demokratie. Die Eintragung erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal. Der Verein führt den Zusatz e.V. nach der Eintragung ins Vereinsregister.
  2. Der Verein wurde am 22. Januar 2008 gegründet und hat seinen Sitz in Rödermark.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des § 52 AO; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind. Hierzu werden Diskussionsrunden eingerichtet, an denen sich die Mitglieder beteiligen zu allen Themen einer pluralistischen Gesellschaft.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder der Vereinsorgane werden ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 4 Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist möglich als
    1. natürliche Person
    2. juristische Person
    Voraussetzung ist die Bereitschaft, den Verein durch Sach- oder Geldmittel im Sinne von § 2 zu unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist gemäß § 4 für alle Erwachsenen offen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Beitritt ist verbunden mit der Anerkennung der Satzung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand oder ein Aufnahmeausschuss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung an den Vorstand erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
    1. wenn ein Mitglied gegen die Satzung, satzungsmäßige Beschlüsse oder sonst gegen die Vereinsinteressen verstößt (z.B. vereinsschädigendes Verhalten),
    2. wenn ein Mitglied seinen Beitrags- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nach dieser Satzung nicht pünktlich nachkommt.
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung durch Anhörung zu geben.
  5. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist zu begründen und innerhalb eines Monats beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Finanzierung des Zwecks des Vereins gemäß § 2 wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden. Dies bedarf einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und zwar:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Zusammen bilden sie den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand leitet den Verein und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils bis zum 31. Mai des laufenden Geschäftsjahres einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    4. Festsetzung der Jahresbeiträge oder anderer finanzieller Verpflichtungen der Mitglieder.
    5. Bestätigung bzw. Aufhebung von Vorstandsbeschlüssen über Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 5,
    6. Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unterbreitet werden,
    7. Satzungsänderungen,
    8. Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung sind 60 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
  6. Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein. Zu Anträgen von Mitgliedern über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie bis zum 31. Oktober des Vorjahres beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

§ 12 Rechnungsprüfer

  1. Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
  2. Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
  2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine so einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent aller dem Verein angehörenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Ist die erste Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Diese Versammlung kann den Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fassen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Der Verwendungszweck soll die Unterstützung von Personen sein, die im Sinne von § 52 Abgabenordnung hilfsbedürftig geworden sind.